Unsere Verbandssatzung

Die Satzung der Deutschen Gesellschaft für Gesundheit und Prävention e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen: Deutsche Gesellschaft für Gesundheit und Prävention e. V.

(2) Er hat seinen Sitz in Wuppertal. Er soll im Vereinsregister des Amtsgerichts Wuppertal eingetragen werden und führt nach der Eintragung den Zusatz e.V.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

(1) Der Verein versteht sich als berufsständische Vereinigung von Mitgliedern beratender Berufe im Gesundheitswesen. Zweck des Vereins ist die Förderung und Unterstützung der freien Fachberatungsberufe mit dem Ziel, ihren Mitgliedern Kontakte, Weiterbildungen und Austausch zu ermöglichen.

Der Verein arbeitet in enger Abstimmung mit den Bildungseinrichtungen der BA Bergische Akademie für Erwachsenenbildung GmbH und tritt ihnen gegenüber nicht als Konkurrenz auf. Der Verein ist politisch, weltanschaulich und religiös ungebunden.

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

  • Förderung und Unterstützung der Mitglieder bei der Information der Öffentlichkeit
  • Vernetzung der einzelnen Angehörigen der freien Fachberatungsberufe im Gesundheitswesen
  • Angebot fachbezogener Weiterbildung
  • Einrichtung und regelmäßige Aktualisierung eines Qualitätssicherungssystems
  • Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Notwendigkeit der Förderung und Unterstützung der freien Fachberatungsberufe

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder. Die Mitglieder müssen die Ziele des Vereins aktiv unterstützen.

(2) Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein.

(3) Fördermitglied wird nur, wer Ziele, Zwecke und Tätigkeiten der Deutschen Gesellschaft für Gesundheit und Prävention e.V. ideell oder finanziell unterstützen will. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und sind nicht Teil derselben.

(4) Ob und in welcher Form Mitglieder auf die Mitgliedschaft in der Deutschen Gesellschaft für Gesundheit und Prävention e.V. in der Öffentlichkeit hinweisen dürfen, entscheidet der Vorstand im Einzelfall auf gesonderten, schriftlichen Antrag des Mitgliedes. Über die Art und Weise des Hinweises auf die Mitgliedschaft wird ein gesonderter schuldrechtlicher Vertrag geschlossen werden.

(5) Mitglied können nur Personen werden, die beim Bildungswerk für therapeutische Berufe eine Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben oder die nachweislich über eine entsprechende Ausbildung verfügen. Die Mitgliedschaft kann nur auf schriftlichen Antrag erworben werden. Der Antrag soll den Namen, das Alter, den Beruf, die Anschrift, die erworbenen Qualifikationen und eine Kopie der Abschlusszugnisse des Antragstellers enthalten.
Die Aufnahme von Personen, die ihre Ausbildung nicht bei einer Bildungseinrichtung der BA Bergische Akademie für Erwachsenenbildung GmbH abgeschlossen haben, ist an Auflagen gebunden.

(6) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, der diese Aufgabe auch auf ein einzelnes Vorstandsmitglied delegieren kann.

(7) Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung der Aufnahme durch den Vorstand.

(8) Über die Höhe des Mitgliedsbeitrags entscheidet der Vorstand in einer zu verabschiedenden Beitragsordnung.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Mit der Aufnahme in die Deutsche Gesellschaft für Gesundheit und Prävention e. V. erkennt das Mitglied die Satzung an; es verpflichtet sich, Satzungsregelungen, Leitlinien und Beschlüsse zu befolgen. Nur ordentliche Mitglieder haben aktives und passives Wahlrecht.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt frühestens nach 2 Jahren, Ausschluss oder Tod. Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten.

(2) Das Recht zur Nutzung des Hinweises auf die Verbandszugehörigkeit z. B. auf dem Praxisschild und anderer an die Mitgliedschaft gebundener Zeichen (z. B. Stempel) endet mit der Beendigung der Mitgliedschaft, näheres regelt ein schuldrechtlicher Vertrag mit dem Mitglied.

(3) Der Vereinsausschluss von Mitgliedern erfolgt durch Beschluss des Vorstands. Ausschließungsgründe sind insbesondere

  • grober Verstoß gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse des Vereins;
  • Tätigwerden gegen die Vereinssinteressen;
  • schwere Schädigung des Ansehens des Vereins;
  • unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins;
  • Nichtzahlung des fälligen Beitrags trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung.

Auch eine objektiv feststellbare Inaktivität führt zur Streichung aus der Mitgliederliste. Der Ausschluss kann mit sofortiger Wirkung erfolgen.

(4) Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme, außer im Falle der Nichtzahlung des fälligen Beitrags gegeben werden. Im Falle der Nichtzahlung wird das Mitglied durch Streichung von der Mitgliederliste ausgeschlossen.

Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft.

Entscheidet die Mitgliederversammlung gegen den Vorstandsbeschluss, so entscheidet ein Schiedsgericht durch Mehrheitsbeschluss. Dieses Schiedsgericht setzt sich aus 5 anwesenden Mitgliedern zusammen, die über die längste Mitgliedschaft verfügen. Das Schiedsgericht darf sich nicht aus Personen des Vorstandes zusammensetzen.

Das Votum des Schiedsgerichtes zum Ausschluss des Mitglieds ist bindend.

§ 6 Organe der Deutschen Gesellschaft für Gesundheit und Prävention e. V.

Die Organe des Berufsverbandes sind

  • die Mitgliederversammlung (§ 7)
  • der Vorstand (§ 10)
  • der Geschäftsführer (§ 11) - der Geschäftsführer kann Mitglied des Vorstandes sein
  • der Beirat (§ 12)

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) In der Mitgliederversammlung haben alle ordentlichen Mitglieder eine Stimme.

(2) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal in einem Zeitraum von 2 Jahren statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Ladungsfrist beträgt 4 Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels - im Falle der Beschlussfassung per Email das Datum des Eingangs der Email. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Email-Adresse gerichtet ist. Nur in begründeten Ausnahmen wird die Einladung an die Postadresse geschickt.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Auf schriftliches Verlangen von mindestens 25 % aller Vereinsmitglieder hat der Vorstand binnen 6 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Dem Antrag der Mitglieder muss der gewünschte Tagesordnungspunkt zu entnehmen sein.

Für Einladung und Durchführung gelten die Regelungen für die ordentliche Mitgliederversammlung.

(4) Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung beschlussfähig, wenn mindestens 5 Mitglieder anwesend sind. Sie wählt aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter, in der Regel ist das der Vorsitzende oder der zweite Vorsitzende. Ihre Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst.

(5) Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handaufheben mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(6) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden vom Schriftführer, der zunächst bestimmt werden muss, protokolliert und von ihm und dem Versammlungsleiter (in der Regel der Vorsitzende) unterzeichnet.

§ 8 Satzungsänderungen

(1) Zu Satzungsänderungen sind abweichend von § 7 Ziffer 4 zwei Drittel der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen erforderlich.

(2) Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder, vergleiche hierzu § 16 (1 ff).

§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Sie wird in der Regel vom Vorstandsvorsitzenden geleitet.

Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der Mitglieder den Vorstand. Gewählt sind die Personen, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigen.

(2) Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstands abwählen. Hierzu benötigt sie in Abweichung von (1) die Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen aller Anwesenden.

(3) Die Mitgliederversammlung entscheidet über Anträge von Mitgliedern, die durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden sollen. Bei Unstimmigkeiten wird das Schiedsgericht bestellt, vergleiche hierzu § 5 (3).

(4) Die Mitgliederversammlung nimmt den jährlich vorzulegenden Geschäftsbericht des Vorstands und den Prüfungsbericht des Rechnungsprüfers entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung.

(5) Die Mitgliederversammlung entscheidet über den vom Vorstand jährlich vorzulegenden Haushaltsplan des Vereins.

(6) Der Mitgliederversammlung sind die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstands schriftlich vorzulegen.

Sie kann 2 Rechnungsprüfer bestellen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich des Jahresabschlusses zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.

Die Rechnungsprüfer haben Zugang zu allen Buchungs und Rechnungsunterlagen.

§ 10 Der Vorstand

(1) Der Vorstand kann zur Erledigung der laufenden Geschäfte einen Geschäftsführer bestimmen, wenn die Arbeit es erforderlich macht. Dieser kann auf gesonderten Beschluss des Vorstandes Mitglied des Vorstandes sein.

(2) Der Vorstand ist bis auf das geschäftsführende Vorstandsmitglied, sofern dieses bestimmt wird, ehrenamtlich tätig. Er besteht aus vier oder fünf Personen - Im Falle dass kein Geschäftsführer bestimmt wurde, besteht der Vorstand aus vier Mitgliedern.

Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Im Falle der Bestellung eines geschäftsführenden Vorstandes ist dieser mit je einem weiteren Vorstandsmitglied vertretungsberechtigt. (Näheres regelt die Geschäftsordnung des Vereins.)

Die Amtszeit des Vorstands beträgt drei Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt worden sind.

(3) Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.

(4) Der Vorstand ist von den Beschränkungen des § 181 BGB (Insichgeschäft) befreit.

(5) Über Vorstandsbeschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Sitzungsleiter unterzeichnet wird.

(6) Der Vorsitzende kann zu den Sitzungen weitere Personen einladen, wenn er dies für zweckmäßig erachtet. Diesen Personen steht kein Stimmrecht zu.

(7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse auf Vorstandssitzungen, die schriftlich, fernmündlich, per Fax oder E-Mail einberufen werden. Die Tagesordnung muss nicht vorab mitgeteilt werden.

Der Vorstand ist bei Anwesenheit von drei Vorstandsmitgliedern beschlussfähig. Er fasst Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt die Stimme des Vorstandsvorsitzenden.

Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich, fernmündlich, per Fax oder E-Mail gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich, fernmündlich, per Fax oder E-Mail erklären.

Über fernmündlich gefasste Beschlüsse ist ein Protokoll durch den Schriftführer zu verfassen und vom Gesamtvorstand zu unterschreiben.

(8) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von dem Vorsitzenden und dem Stellvertreter vertreten. Im Falle dass ein geschäftsführendes Vorstandsmitglied bestellt wurde tritt dieses an Stelle des Stellvertreters.

(9) Satzungsänderungen, die von Aufsichts , Gerichts oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

(10) Der Vorstand haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 11 Geschäftsführung

(1) Die Geschäftsführung besteht aus einem oder mehreren Mitgliedern. Sie wird vom Vorstand bestellt.

(2) Der Geschäftsführer erhält Handlungsvollmacht entsprechend § 54 HGB. Er ist zur Vertretung des Vereins berechtigt.

(3) Die Aufgaben und Verantwortlichkeiten des Geschäftsführers werden durch den Vorstand in der Geschäftsführungsordnung einstimmig festgelegt.

(4) Dem Schatzmeister obliegt die Kassenführung des Vereins, soweit diese nicht auf den Geschäftsführer übertragen wird. Er führt die Geschäfte ehrenamtlich nach den Grundsätzen der kaufmännischen Buchführung. Er kann jederzeit auf die Unterstützung des Geschäftsführers zurückgreifen.

§ 12 Beirat

Der Vorstand kann nach eigenem Ermessen einen Beirat wählen. Die genaue Zusammensetzung des Beirates und dessen Aufgabenbereich wird vom Vorstand im Einzelnen bestimmt.

§ 13 Vereinsfinanzierung

Die Einnahmen des Vereins bestehen aus Beiträgen der Mitglieder, öffentlichen Zuschüssen und Fördergeldern.

§ 14 Beiträge

(1) Die Mitgliedsbeiträge der Mitglieder werden durch den Vorstand festgesetzt. Die Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit erfolgt durch Vorstandsbeschluss.

(2) Der Vorstand ist berechtigt, auf Antrag Beitragserleichterungen zu gewähren.

§ 15 Haftung

Die Deutsche Gesellschaft für Gesundheit und Prävention e.V. haftet lediglich mit dem Vereinsvermögen. Der Vorstand haftet gem. § 10 Abs. 10 nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 16 Auflösung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die zu diesem Zweck zusammentritt. Zu dieser Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von einem Monat schriftlich - per Email - einzuladen, vgl. hierzu § 7 (2).

(2) Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.

(3) Der gesetzliche Vertreter des Vereins hat die Auflösung zur Eintragung in das Vereinsregister anzumelden. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand, der sich zu diesem Zeitpunkt im Amt befindet.

§ 17 Inkrafttreten

Die erste Satzung wurde am 29.5.1992 errichtet. Eine Neufassung wurde erforderlich. Eine Neufassung der Satzung wurde am 24. November 2006 einstimmig beschlossen.

Wuppertal, den 24. November 2006