Betreuungskraft nach § 43b, 53c SGB XI - stationäre Betreuungsarbeit

Qualitätsrichtlinien der DGGP zur Ausbildung zum/r Betreuungskraft nach § 43b, 53c SGB XI

  1. Das Berufsfeld einer Betreuungskraft nach§ 43b, 53c SGB XI

    „Betreuungskräfte nach § 43b SGB XI sollen in stationären Einrichtungen zusätzliche Betreuung und Aktivierung der Bewohner ermöglichen. Diese werden finanziell nicht zusätzlich belastet, da die Vergütung direkt über die Pflegekassen erfolgt.

    Nach der vom GKV-Spitzenverband erarbeiteten Betreuungskräfte-Richtlinie in der Fassung vom 23.November 2016 haben die zusätzlichen Betreuungskräfte die Aufgabe, die Bewohner einer Einrichtung zu betreuen und zu aktivieren.

    Zusätzliche Betreuungskräfte sind keine Pflegekräfte. Als Betreuungs- und Aktivierungsmaßnahmen kommen Maßnahmen und Tätigkeiten in Betracht, die das Wohlbefinden, den physischen Zustand oder die psychische Stimmung der betreuten Menschen positiv beeinflussen können.

    Zu diesen Aufgaben gehören Tätigkeiten wie

    • Malen und basteln,
    • handwerkliche Arbeiten und leichte Gartenarbeiten,
    • Haustiere füttern und pflegen,
    • Kochen und backen,
    • Anfertigung von Erinnerungsalben oder -ordnern,
    • Musik hören, musizieren, singen,
    • Brett- und Kartenspiele,
    • Spaziergänge und Ausflüge,
    • Bewegungsübungen und Tanzen in der Gruppe,
    • Besuch von kulturellen Veranstaltungen, Sportveranstaltungen
    • Gottesdiensten, und Friedhöfen,
    • Lesen und Vorlesen,
    • Fotoalben anschauen.

    Weiterhin sollen Betreuungskräfte den Anspruchsberechtigten für Gespräche über Alltägliches und ihre Sorgen zur Verfügung stehen, ihnen durch ihre Anwesenheit Ängste nehmen sowie Sicherheit und Orientierung vermitteln.

    Fassen wir noch einmal zusammen: Der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen definiert in §3 folgende grundlegende Anforderungen an die persönliche Eignung von Menschen, die beruflich eine Betreuungstätigkeit in stationären Pflegeeinrichtungen ausüben möchten:

    • eine positive Haltung gegenüber kranken, behinderten und alten Menschen,
    • soziale Kompetenz und kommunikative Fähigkeiten,
    • Beobachtungsgabe und Wahrnehmungsfähigkeit,
    • Empathiefähigkeit und Beziehungsfähigkeit,
    • die Bereitschaft und Fähigkeit zu nonverbaler Kommunikation,
    • Phantasie, Kreativität und Flexibilität,
    • Gelassenheit im Umgang mit verhaltensbedingten Besonderheiten infolge von körperlichen, demenziellen und psychischen Krankheiten oder geistigen Behinderungen,
    • psychische Stabilität, Fähigkeit zur Reflexion des eigenen Handelns, Fähigkeit sich abzugrenzen,
    • Fähigkeit zur würdevollen Begleitung und Anleitung von einzelnen oder mehreren Menschen mit körperlichen Beeinträchtigungen, Demenz, psychischen Erkrankungen oder geistigen Behinderungen,
    • Teamfähigkeit,
    • Zuverlässigkeit

    Quelle: Auszüge aus den Richtlinien nach § 53c SGB XI zur Qualifikation und zu den Aufgaben von zusätzlichen Betreuungskräften in stationären Pflegeeinrichtungen (Betreuungskräfte-RL) vom 19. August 2008 in der Fassung vom 23. November 2016

     

  2. Erfordernisse an die Berufsausbildung

    Die gründliche Ausbildung zur Betreuungskraft nach§ 43b SGB XI sollte - nach unserer Überzeugung und unserem Kenntnistand - mindestens 280 Unterrichtsstunden umfassen. Folgende Inhalte müssen vermittelt werden, um dem älteren Menschen und seinen Bedürfnissen respektvoll gerecht zu werden:

    • Gesellschaftliche Aspekte des Alterns
    • Biologische Aspekte des Alterns
    • Menschen mit Behinderungen ‐ Definitionen, historische und soziologische Aspekte
    • Der persönliche Umgang mit dem betreuten Klienten
    • Wahrnehmen, Verstehen, Handeln
    • Kommunikation in der Betreuung
    • Betreuung bei Demenz
    • Körperliche Erkrankungen im Alter
    • Demenz und psychische Erkrankungen im Alter
    • Kenntnisse der Basispflege
    • Prophylaxe in der Betreuung
    • Allgemeine Hygiene
    • Spezielle Hygiene
    • Freizeitgestaltung in der Betreuung und Pflege
    • Institutionelle, rechtliche und ethische Rahmenbedingungen 

     

    Voraussetzungen für einen erfolgreichen Abschluss:

    Mit Beginn der Ausbildung erbringen Sie einen Nachweis über ein Orientierungspraktikum von einer Woche (40 Stunden) in einer voll- oder teilstationären Pflegeeinrichtung Ihrer Wahl.

    Vor der Abschlussprüfung erbringen Sie einen Nachweis über die Teilnahme an einem Kurses "Erste Hilfe" oder "Lebensrettende Sofortmaßnahmen" (nicht älter als zwei Jahre) sowie einen Nachweis über ein Betreuungspraktikum mit einer Mindestdauer von 2 Wochen (80 Stunden) in einer Pflege- bzw. Betreuungseinrichtung Ihrer Wahl.

    Die Ausbildung sollte in einem Zeitraum von 8 Monaten Regelstudienzeit mit einem Abschlusszertifikat beendet werden können.

    Die Teilnahme an mindestens 2 Sonntags-Vorlesungstagen, die für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Lehrgang Betreuungskraft nach § 43b, 53c SGB XI - Betreuungsarbeit in stationären Pflegeeinrichtungen - des Bildungswerk für therapeutische Berufe (BTB) kostenlos sind, empfehlen wir ausdrücklich.

    Unser Tipp: Sie können als Studierende und Studierender beim Ausbildungsinstitut BTB auch an weiteren Sonntagsvorlesungen teilnehmen, wenn Sie möchten.
    Informieren Sie sich doch direkt beim BTB unter der kostenlosen Telefonnummer 0800 / 282 282 0.